PATIENTENINFO

FAQ

In dieser Rubrik möchten wir schon vorab Fragen beantworten, die vor einer Behandlung auftreten können:

Wie bekomme ich einen Termin?

Terminabsprachen erfolgen bei uns ausschließlich per Telefon oder persönlich in unserer Praxis. Anfragen über E-Mail oder andere Medien können leider nicht berücksichtig werden.

Aktuell haben wir in unserer Praxis viele Terminanfragen, weshalb sich teilweise längere Wartezeiten bis zum ersten Termin ergeben. Daher empfehlen wir zum Beispiel vor geplanten Operationen, mit anschließender physiotherapeutischer Nachbehandlung, frühzeitig Termine zu vereinbaren.

KONTAKT

Gibt es Parkplätze und ist die Praxis barrierefrei?

Ja, für unsere Kunden stehen genügend Besucherparkplätze direkt am Gebäude zur Verfügung. Unsere Praxis- und Behandlungsräume können sie ohne Überwinden von Stufen oder ähnliches besuchen.

Zuzahlung und Eigenanteil (Kassenrezepte)

Die gesetzliche Zuzahlung (betrifft Kassenpatienten)
Jeder gesetzlich versicherte Patient, der nicht von Zuzahlungen befreit ist, muss eine Zuzahlung entrichten. Diese Zuzahlung beträgt nach § 32 Abs. 2 SGB in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V 10,00 Euro für die Verordnung und zusätzlich 10 % der Kosten, die für die Heilmitteltherapie entstehen.
In der Regel liegt der Gesamtbetrag zwischen ca. 25,- EUR bis 35,- EUR für eine Verordnung mit 6 Behandlungseinheiten.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Gebühr beim ersten Behandlungstermin, im Namen der Krankenkassen, zu kassieren. Die Zuzahlung können sie bei uns in bar oder mit ec-Karte bezahlen.
Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen müssen kostenpflichtig angemahnt werden. Entstehende Zusatzkosten durch Bearbeitungs- und/oder Mahngebühren sind zu bezahlen und können, wie auch der Rechnungsbetrag, rechtlich eingefordert werden.

Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung
Alle Patienten unter 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit. Alle anderen Patienten, bei denen die Zuzahlung 2% des Bruttojahresgehaltes (bei chronischen Patienten 1%) übersteigt, können sich befreien lassen.
Diese Patienten erhalten dann einen Befreiungsausweis von ihrer Krankenkasse.

Privatversicherte und Beihilfepatienten

Die physiotherapeutische Behandlung von Privatpatienten ist nicht durch eine Gebührenordnung, auch nicht durch die GOÄ geregelt. Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages. Da es in Deutschland keine amtliche Gebührentabelle für physiotherapeutische Leistungen gibt, kann jeder Therapeut eigene, angemessene Preise für seine Leistungen erheben. Diese haben sich bestenfalls am ortsüblichen Satz zu orientieren. Wir halten uns bei der Festsetzung von Gebühren weitestgehend an die GebüTh (Gebührenübersicht für Therapeuten) bzw. der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Die Berechnungsgrundlage ist die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Gebührenübersicht unserer Praxis. Diese liegt für Sie zur Ansicht in unserer Praxis bereit.

Hinweis: Eine Rechtsbeziehung besteht lediglich zwischen Patienten und Physiotherapiepraxis. Zwischen der Physiotherapiepraxis und der Krankenversicherung des Patienten bzw. der Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbeziehung! Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen an den Patienten richtet sich nach dem Inhalt des zwischen dem Patienten und der jeweiligen Versicherung geschlossenen Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung physiotherapeutischer Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Physiotherapiepraxis und dem Patienten. Der privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patient muss also damit rechnen, dass er seine Aufwendung möglicherweise nicht voll erstattet bekommt.

Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.privatpreise.de

Beihilfeberechtigte Personen

Die Struktur der Beihilfe ist relativ einfach: Jede Leistung hat genau einen maximalen Erstattungswert, den sogenannten beihilfefähigen Höchstsatz. Unabhängig davon, welche Qualifikation ein Therapeut hat, welche Fortbildung, welche Berufserfahrung ein Behandler aufweisen kann, es gibt immer genau einen Erstattungsbetrag.

Wir kalkulieren unsere Privatpreise so, dass wir Ihnen eine qualitativ hochwertige und zielorientierte Behandlung anbieten können, aber auch um eine entsprechende Infrastruktur bieten zu können. Des Weiteren möchten wir unseren Mitarbeiter einen Lohn bezahlen können, der auch für Familien einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht.

Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) definiert den Sachverhalt wie folgt auf ihrer Internetseite

Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege – und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Beamtinnen und Beamte sind wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten.

Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen. In der Regel wird deshalb eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen.

Nicht alle Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt. So sind etwa manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Die Regelungen orientieren sich grundsätzlich für den Bereich des Bundes an der gesetzlichen Krankenversicherung.

Quelle: (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/beihilfe/beihilfe-node.html):

Beihilfe ist nicht kostendeckend und bedarf einer privaten Zusatzversorgung

Wohlwissen, dass das Innenministerium die Beihilferegelung nur als Zuschuss ansieht, ohne einen Anspruch auf volle Kostenübernahme, möchten wir alle Beihilfeberechtigten bitten den Sachverhalt von nicht übernommenen Entgelten durch die Beihilfe mit Ihrer privaten Versicherung abzuklären.

Weiteres Informationen zum Thema Privatversicherten und Beihilfe siehe unter:
https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/quellen-urteile/

Rechnung und Zahlungsziele

Am Ende jeder durchgeführten Behandlungsreihe erhalten Sie von uns eine Rechnung, die sie ihrer Versicherung einreichen können.

Da der Praxis während des gesamten Behandlungszeitraums Kosten wie Personalaufwand, Energiekosten, Materialaufwand etc. entstehen gestatten wir den Rechnungsempfängern ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Das bedeutet in der Regel ein Zeitraum von fünf bis acht Wochen zwischen der ersten Behandlung uns unserem gesetzten Zahlungstermin.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass wir beim Überschreiten des Zahlungstermins eine Mahnung erstellen müssen, die ggf. weitere Gebühren und Aufwandsentschädigungen enthalten kann.

Wie lange ist ein Rezept gültig? Wann verfällt es?

Machen Sie Ihre Termine frühzeitig bei uns aus. Es können immer wieder kurzfristig Termine frei werden. Aber wenn Sie sicher sein wollen, dass wir Ihre Verordnung fristgerecht bearbeiten können, melden Sie sich bitte schnellstmöglich nach Erhalt einer Verordnung durch den Arzt. Verordnungen sind im Normalfall nur 28 Tage (BG Rezepte 7 Tage!) gültig. Dann müssen Sie begonnen sein.

Laut Rahmenvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist ein Rezept innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Monaten abzuarbeiten.

Aktuell haben wir in unserer Praxis viele Terminanfragen, weshalb sich teilweise längere Wartezeiten bis zum ersten Termin ergeben. Daher empfehlen wir zum Beispiel vor geplanten Operationen, mit anschließender physiotherapeutischer Nachbehandlung, frühzeitig Termine zu vereinbaren.

Wir können Sie, als gesetzlich versicherten Patienten, nur mit einer gültigen ärztlichen Verordnung behandeln. Neben den zeitlichen Rahmenbedingungen sind dabei ebenfalls korrekte Angaben durch die ärztliche Praxis auf der Verordnung notwendig. Im Falle von Unstimmigkeiten können wir ansonsten die erbrachten Leistungen nicht mit ihrer Krankenkasse abrechnen. Im Zweifelsfall werden wir Sie bitten die Angaben auf einer Verordnung durch die ausstellende Arztpraxis korrigieren zu lassen.

Behandlungszeiten

Im Bundes-Rahmenvertrag mit den gesetzlichen Kassen sind Richtzeiten für die durchzuführenden Behandlungen definiert. Zum Beispiel beträgt die Behandlungszeit für KG, MT, KMT 10-20 Min. Es kann also vorkommen, dass der Patient in verschiedenen Praxen unterschiedliche Behandlungszeiten (betrifft KG, KMT, MT) erfährt. Bei anderen Therapien wird die Zeitdauer durch den Arzt festgelegt.
In den ersten 1-2 Behandlungen sieht es der Rahmenvertrag vor, dass der Therapeut eine Befunderhebung durchführt. Hier wird sich nach der Schwere der Erkrankung gerichtet. Dies ist wichtig und unabdinglich, denn ohne Befund/Anamnese können wir nicht effizient an und mit ihnen arbeiten.

Was muss innerhalb der Behandlungszeit getätigt werden?
Laut Rahmenvertrag muss innerhalb der vorgegebenen Behandlungszeit eine Befundung, Dokumentation, Lagerung des Patienten, ggf. Vorbereitung der Elektrotherapie und Moorpackungen/ Fango sowie das An- und Ausziehen des Patienten eingeschlossen sein. Wird vom behandelnden Arzt ein Therapiebericht angefordert, muss dieser in der letzten Behandlung geschrieben werden!
Soweit es die Verordnung zulässt oder die Therapiezeit selbstzahlend verlängert wird, terminieren wir längere Behandlungszeiten. Damit wollen wir die Therapie so optimal wie möglich gestalten und den Erfolg beschleunigen.

Ist es möglich die Behandlungszeit zu verlängern und in Eigenregie selbst zu zahlen?
Dies ist möglich und auch empfehlenswert. Unsere gut ausgebildeten Therapeuten sind durch ein Mehr an Therapiezeit in der Lage, maßgeblich den Therapieerfolg zu beschleunigen. Für die meisten Diagnosen sind 10-20 Minuten mit unserer Vielfalt an Therapietechniken zu wenig.
Den Preis erfragen sie bitte direkt bei uns an.

Was ist zu tun im Krankheitsfall/ oder falls Sie mal nicht können

Wenn ein Patient während seiner Behandlungsserie oder auch vorher erkrankt, bitten wir sie (auch kurzfristig) den/die Termin(e) rechtzeitig (mindestens 24h vor ihrem Termin) abzusagen. Dies sollte zur Sicherheit aller Patienten und auch der Therapeuten möglich sein.

Bei Infekten, die eine längere Infektionsgefahr darstellen, z.B. einige Magen- und Darminfekte (Noro-Virus) aber auch Erkältungserkrankungen, bitten wir die Patienten für einen angemessenen Zeitraum die Termine abzusagen.

Wenn Sie mal nicht können …

Wir bitten Sie, nicht wahrnehmbare Termine mindestens einen Tag (24h) vorher abzusagen. So haben wir die Gelegenheit, die Behandlungszeit anderweitig zu vergeben. Denken Sie daran, dass es evtl. andere Patienten gibt, die auf einen freien Termin warten, insbesondere Schmerz- und Akutpatienten!

Nicht oder zu spät abgesagte Termine werden von uns mit einer Ausfallgebühr in Rechnung gestellt. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich mindestens nach der Höhe des Therapiehonorars.

Terminabsagen sollten immer telefonisch erfolgen. Sollte per Telefon niemand in der Praxis erreicht werden können, bitten wir darum eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Dieser wird regelmäßig von uns abgehört.

Was muss ich zu meiner Therapie mitbringen?

  • gültiges Rezept vom behandelnden Arzt (s. Punkt: Wie lange ist ein Rezept gültig?)

  • sportliche / bequeme Kleidung

  • großes Handtuch / Strandtuch *

  • Hausschuhe oder Sportschuhe **

  • Zuzahlungsgebühr für Kassenpatienten (s. Punkt: Zuzahlung)

  • etwas mehr Zeit (ca. 10 Minuten) vor dem ersten Termin ***

Empfehlenswert ist sportliche Bekleidung (Sporthose/T-Shirt). In jedem Fall gehen wir davon aus, dass unsere Patienten mit sauberer Kleidung zum Termin erscheinen und nicht direkt aus der Werkstatt oder Produktionshalle mit den entsprechenden Verschmutzungen.

Gerne stehen unsere Umkleideräume zur Verfügung, um die Kleidung vor dem Termin wechseln zu können.

* Jeder Patient sollte ein großes Handtuch (für die Behandlungsbank, Matten und Trainingsgeräte) mitbringen. Das Handtuch sollte so groß sein, dass sie mit ihrem Körper darauf Platz finden. Bei Wärme-/Fangoanwendungen sollten sie sich zudem in das Tuch einwickeln können. Dafür empfehlen wir ein Tuch mindestens in der Größe 1,20m x 1,80m.

** Bitte bringen sie entweder Hausschuhe oder saubere Sportschuhe zum Termin mit. Straßenschuhe müssen an unserer Garderobe ausgezogen werden. Schmutz und Verunreinigungen sollen so außerhalb der Sport- und Behandlungsbereiche bleiben. Dies ist für alle Patienten und Kunden, aber auch für unsere Mitarbeiter wesentlich hygienischer.

Mit Sportschuhen, an denen noch Überreste vom letzten Outdoor-Einsatz hängen, können sie nicht an unseren Trainingsgeräten trainieren!

*** vor dem Behandlungsbeginn des ersten Termins sollten Sie etwas früher (ca. 10 Minuten) zu uns kommen damit ggf. noch Fragen geklärt werden können und der „Papierkram“ erledigt werden kann.

Kann ich auch ohne Rezept zu Physiotherapie Strobel kommen?

Ja, auch ohne Rezept und eine Voruntersuchung beim Arzt können Sie einen Termin bei uns buchen, Ihre erste Stunde wahrnehmen und die Therapie beginnen. Als sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie (sHP) sind wir darin ausgebildet, auch selbst die Untersuchung und Diagnosestellung vorzunehmen. Darauf müssen Sie dann aber achten: Ohne Rezept übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Therapie für eventuell nicht bzw. nur teilweise. Eventuell haben Sie aber eine Zusatzversicherung oder eine private Versicherung, die Heilpraktiker-Stunden übernimmt? Hier lohnt es sich auf jeden Fall, die Bestimmungen mit Ihrer Versicherung vorab abzuklären.

Wie beginnt die Therapie?

Auch wenn sich einzelne Einheiten bei einem Termin unterscheiden können, ist der erste Besuch beim Physiotherapeuten doch für viele Patient*innen sehr ähnlich. Nachdem das Organisatorische wie Kontaktdaten, Krankenversicherung, Rezept etc. geklärt ist, starten wir mit dem Anamnesegespräch. Wir stellen Fragen und klären die Befunde, um zu den richtigen Schlussfolgerungen zu kommen. Der Patient bzw. die Patientin kann sich hierauf auch schon gut vorbereiten: Warum kommt er eigentlich zu uns?

Danach folgt die Statusaufnahme inklusive Tests, bei denen wir den Körper u. a. durch Bewegungen und Griffe untersuchen und die Beweglichkeit auf eine Probe stellen. So machen wir Einschränkungen messbar. Auch beim ersten Termin beim Physiotherapeuten nehmen wir also schon bestimmte Körperregionen unter die Lupe. So stellen wir bei den Tests sicher, dass wir zu einem besseren Befund kommen. Hier ist manchmal ein Entkleiden nötig. Passende Unterwäsche oder kurze, enge Sporthosen sind daher hilfreich.

Erst nach den Tests können wir eine Diagnose erstellen und mit den Patient*innen gemeinsam über Ziele und Wünsche sprechen. Wir klären die Einschränkungen und Beschwerdebilder, den Verlauf sowie den Umgang mit Beschwerden und mögliche Prognosen. Gemeinsam findet dann eine Zielsetzung statt und die Therapie wird erörtert.

Laut Rahmenvertrag der gesetzlichen Krankenkassen, sind je nach Schweregrad der Erkrankung 1 – 2 Behandlungen (Einheiten) dafür vorgesehen.

Wenn Sie keine Rezepte mehr bekommen...

In der Vergangenheit haben wir häufig Situationen erlebt, in denen die Patienten nicht genügend Rezepte von ihrem behandelnden Arzt erhielten, um gemeinsam am definierten Therapieziel zu arbeiten.

Tritt diese Situation ein, gibt es folgende Möglichkeit:

Wir sind in der Lage durch unsere Zulassung als sektoraler Heilpraktiker (sHP) Sie jederzeit ohne Rezept zu behandeln.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne.

Termine, fragen, sonstiges?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unser Team freut sich auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

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